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§ 14 GAPDZG — Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung

GAP-Direktzahlungen-Gesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 17.12.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.