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# § 2 GAPAusnV 2 — Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung  
Stand: 23.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die

- 1. für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder

- 2. für den Anbau von Zwischenfrüchten

genutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

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Zitiervorschlag: § 2 GAPAusnV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPAusnV%202/2

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