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# § 55 GADVDV — Nicht bestandene Diplomprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

- 1. einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und

- 2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.

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Zitiervorschlag: § 55 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/55

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