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§ 49 GADVDV — Form des Diplomkolloquiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.