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§ 47 GADVDV — Zulassung zum Diplomkolloquium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.