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# § 46 GADVDV — Wiederholung der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus.

(2) Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.

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Zitiervorschlag: § 46 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/46

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