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# § 30 GADVDV — Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Das Studium ist mit Ablauf des Tages beendet, an dem einer oder einem Studierenden das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bekannt gegeben wird.

(2) Der Termin für die Wiederholung der Prüfung soll durch den Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt werden. Die Wiederholung der Prüfung und die Bekanntgabe der Ergebnisse der wiederholten Prüfung sollen bis spätestens zum Ende des Semesters erfolgen, das auf das Semester folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) Liegt der Termin für die Wiederholung der Prüfung nach dem Abschluss der Regelstudienzeit, werden die Studierenden nach Abschluss der Regelstudienzeit bis zur Bewertung der Wiederholungsprüfung einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind. Bestandene Prüfungsteile können weder wiederholt noch nachgebessert werden.

(6) Eine nicht bestandene Prüfung in Form eines Lernportfolios wird nicht wiederholt. Sie wird nach einem Gespräch mit dem oder den Prüferinnen und Prüfern nachgebessert und erneut bewertet. Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 30 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/30

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