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# § 27 GADVDV — Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt für jedes Semester einen Prüfungsplan. In dem Prüfungsplan wird festgelegt, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben. Er muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) Prüfungen können unterstützt durch Informationstechnik und Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, inwieweit diese Techniken in Prüfungen zur Anwendung kommen. Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und den Studierenden unverwechselbar und dauerhaft zugeordnet werden können.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 27 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/27

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