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# § 19 GADVDV — Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im In- oder Ausland erbracht worden sind, sind auf Antrag anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen bestehen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.

(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen und Qualifikationen können in einem Umfang von höchstens 50 Prozent der geforderten Studienleistungen angerechnet werden, wenn sie im Wesentlichen den Kompetenzen entsprechen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.

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Zitiervorschlag: § 19 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/19

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