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§ 18 GADVDV — Praxisintegrierende Studienabschnitte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.