§ 9 GAD — Kurier- und Fernmeldeverbindungen

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 24.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.