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# § 8 GAD — Inspektion

Gesetz über den Auswärtigen Dienst  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Inspekteure des Auswärtigen Amts überprüfen regelmäßig Aufgabenerfüllung, Organisation und Ausstattung der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatorischen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Lebensbedingungen der Bediensteten. Sie achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Personals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertretungen in Fragen der Führung und Zusammenarbeit.

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Zitiervorschlag: § 8 GAD

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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