# § 30 GAD — Fremdsprachenförderung

Gesetz über den Auswärtigen Dienst  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.

---

Zitiervorschlag: § 30 GAD

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/30
