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§ 30 GAD — Fremdsprachenförderung

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.