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§ 28 GAD — Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 27.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen.