§ 5b G 10 — Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Artikel 10-Gesetz
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 05.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.