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§ 5b G 10 — Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

Artikel 10-Gesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 05.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.