nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 GüLogFachwPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und zur Geprüften Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und der Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, deren Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das internationale Umfeld zu berücksichtigen. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

- 1. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der Leistungserstellung in Güterverkehr und Logistik,

- 2. Analysieren logistischer Anforderungen und Entwickeln von markt- und kundengerechten Lösungen,

- 3. Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,

- 4. Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisgestaltung,

- 5. Verhandeln und Vorbereiten von Verträgen über Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,

- 6. Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des Unternehmens,

- 7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

- 8. Organisieren der Berufsausbildung,

- 9. Entwickeln und Steuern von Projekten,

- 10. Gestalten der Kommunikation und Kooperation nach innen und außen,

- 11. Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Umweltmanagements.

(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik“.

---

Zitiervorschlag: § 1 GüLogFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwPrV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
