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# § 5 GüLogFachwBAProFV — Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“

Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,

- 2. Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,

- 3. Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,

- 4. Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,

- 5. Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,

- 6. Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,

- 7. Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.

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Zitiervorschlag: § 5 GüLogFachwBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/5

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