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§ 9 GüKGrKabotageV 2012 — Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.