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§ 3 GüKGrKabotageV 2012 — Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.