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§ 3 GüKGrKabotageV — Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 09.03.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.