nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 GüKGrKabotageV 2012 — Rückgabe der Fahrerbescheinigung

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.