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§ 10 GüKG 1998 — Organisation

Güterkraftverkehrsgesetz

Historische Fassung: Stand 09.03.2023 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.