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# § 4 GärtnAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

- 1.1 Berufsbildung,

- 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

- 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

- 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

- 3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

- 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

- 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

- 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

- 4. Böden, Erden und Substrate;

- 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen,

- 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

- 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

- 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;

- 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Baumschule

  - a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

  - b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

  - c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

  - d) Produktionsverfahren,

  - e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,

  - f) Verkaufen und Beraten;

- 2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

  - a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

  - b) Vermehrung und Weiterkultur,

  - c) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

  - d) Trauerbinderei und Dekoration,

  - e) Verkaufen und Beraten;

- 3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

  - a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

  - b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

  - c) Herstellen von befestigten Flächen,

  - d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

  - e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;

- 4. in der Fachrichtung Gemüsebau

  - a) Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,

  - b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

  - c) Produktionsverfahren,

  - d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

  - e) Vermarkten;

- 5. in der Fachrichtung Obstbau

  - a) Anlegen von Obstpflanzungen,

  - b) Produktionsverfahren,

  - c) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

  - d) Vermarkten;

- 6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei

  - a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

  - b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

  - c) Produktionsverfahren,

  - d) Auswählen und Aufbereiten,

  - e) Verkaufen und Beraten;

- 7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

  - a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

  - b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

  - c) Produktionsverfahren,

  - d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

  - e) Verkaufen und Beraten.

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Zitiervorschlag: § 4 GärtnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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