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§ 5 GÜVO (Bayern) — Grundsätzliche Übernahmevoraussetzungen

Gebäudeübernahmeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ergebnisse der Gebäudevermessung der Antragsteller sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn

1. die untere Vermessungsbehörde dem Antrag nach § 4 zugestimmt hat,

2. die Frist nach § 4 Abs. 5 nicht abgelaufen ist und

3. die weiteren Voraussetzungen nach §§ 6 bis 11 gegeben sind.