Die Ergebnisse der Gebäudevermessung der Antragsteller sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn
1. die untere Vermessungsbehörde dem Antrag nach § 4 zugestimmt hat,
2. die Frist nach § 4 Abs. 5 nicht abgelaufen ist und
3. die weiteren Voraussetzungen nach §§ 6 bis 11 gegeben sind.