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§ 4 GÜGKostV — Registrierung

Grundstoff-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Registrierung der Anschrift der Geschäftsräume sowie für die Registrierung der Änderung der Anschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.