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§ 3 G 115 — Bereinigung um finanzielle Transaktionen

Artikel 115-Gesetz

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.