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# § 4 FzgLackAusbV — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

- 1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,

- 2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,

- 3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.

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Zitiervorschlag: § 4 FzgLackAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FzgLackAusbV/4

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