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# Anlage 2 Teil 2 FzTV — (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

Fahrzeugteileverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)

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weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wird	Prüfstelle	Teileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
A	Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.	Beiwagen von Krafträdern;
T	alle anderen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr	Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
B	Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig	Fahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
C	Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg	- Heizungen- Auflaufbremsen- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;Übernahme durch DEKRA e.V.
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Zitiervorschlag: Anlage 2 Teil 2 FzTV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FzTV/anlage-2-teil-2?asof=2019-06-10

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