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# § 8 FzMechAusbV — Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

- 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

- 1. Arbeitsauftrag und

- 2. Auftragsplanung.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

  - b) Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

  - c) Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

  - d) manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

  - e) elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

  - f) ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

  - g) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

  - b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;

- 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht;

- 4. mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;

- 5. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

  - a) Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,

  - b) Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,

  - c) die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie

  - d) informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 FzMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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