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§ 4 FwKatsEG - NRW (Nordrhein-Westfalen) — Vorschlagsberechtigte

Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren sowie Pflichtfeuerwehren durch den Träger des Brandschutzes, bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei Angehörigen von betrieblichen Feuerwehren durch das Unternehmen.

Teil 2

Das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen