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# § 47 FuttMV 1981 — Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4

Futtermittelverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,

- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,

- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,

- 4. entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,

- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,

- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,

- 7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,

- 8. entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,

- 9. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,

- 10. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,

- 11. entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,

- 12. entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 13. entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

- 14. entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,

- 15. entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder

- 16. entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel verwendet wird, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen ist.

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Zitiervorschlag: § 47 FuttMV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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