nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 40 FuttMV 1981 — Ordnungswidrigkeiten

Futtermittelverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

- 2. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

- 3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

- 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

- 6. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

- 7. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

- 8. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

- 9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

- 11. ohne Zulassung nach

  - a) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

  - b) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

- 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

- 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

- 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.

---

Zitiervorschlag: § 40 FuttMV 1981

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/40

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
