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§ 11 FuttMV 1981 — Verbotene Stoffe

Futtermittelverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.