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# § 5 FuttMSachkV (Brandenburg) — Durchführung der Prüfung

Futtermittelsachkunde-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Lehrgang schließt mit einer nicht öffentlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. § 3 Absatz 3 Satz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung bleibt unberührt.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Sie oder er teilt die Entscheidung der zur Prüfung angemeldeten Person mit. Eine Nichtzulassung oder Zurückstellung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes durch eigenes Verschulden versäumt wurden.

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Zitiervorschlag: § 5 FuttMSachkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/5

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