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§ 3 FuttMSachkV (Brandenburg) — Durchführung des Lehrgangs

Futtermittelsachkunde-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium hierfür anerkannt ist. Diese Einrichtung kann auch außerhalb des Landes Brandenburg liegen.