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§ 2 FuttMSachkV (Brandenburg) — Zulassung zum Lehrgang

Futtermittelsachkunde-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium kann zum Lehrgang zugelassen werden, wer

mindestens eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung erfüllt und

sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer für Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) befindet.