# § 16 FuttMSachkV (Brandenburg) — Einsichtnahme

Futtermittelsachkunde-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in die Prüfungsakte, die das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium führt, zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 16 FuttMSachkV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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