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# § 10 FuttMSachkV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Futtermittelsachkunde-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung soll für jede zu prüfende Person eine Stunde dauern. Sie besteht aus einem Vortrag vor drei Mitgliedern der Prüfungskommission mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrags, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind die Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Prüfung fest.

(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden der zu prüfenden Person 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern.

(3) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 FuttMSachkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/10

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