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# § 6 FuttMKontrV — Übergangsvorschriften

Futtermittelkontrolleur-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfüllt bei Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen, die insbesondere die theoretischen Unterrichtsteile des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen die die relevanten Ausbildungsziele des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforderungen durchzuführen. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 6 FuttMKontrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMKontrV/6

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