(1) Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate; er kann auch in Abschnitten durchgeführt werden. Er gliedert sich in
Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach Absatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Einzelfall
verkürzt werden.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Wird der Lehrgang in Abschnitten durchgeführt, kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Abschnitts abgelegt werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.