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# § 3 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Anordnung, eine Fundsache oder den Versteigerungserlös abzuliefern (§ 967 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Gemeinde des Fundorts und jede andere Gemeinde, der der Fund angezeigt worden ist.

(2) Die Ablieferung nach Absatz 1 soll angeordnet werden, wenn es sich bei der Fundsache um

1. ein amtliches Ausweispapier oder eine amtliche Berechtigungsurkunde, insbesondere eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde, eine Fahrerlaubnis, einen Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein,

2. eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis gemäß dem Waffengesetz bedarf,

3. Gegenstände der in § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneten Art,

4. Sprengstoffe oder

5. Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes

handelt. In sonstigen Fällen soll die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen läßt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7133-3

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2121-6-24

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Zitiervorschlag: § 3 FundV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/3

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