§ 36 FuAG — Vorverfahren

Funkanlagengesetz

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.