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# § 15 FuAG — Einführer oder Händler als Hersteller

Funkanlagengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er

- 1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder

- 2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 15 FuAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/15

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