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# § 9 FriseurAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	PrüfungsbereichBasisfriseurarbeiten	25 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen	45 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Friseurtechniken	10 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Betriebsorganisation	10 Prozent,
5.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 9 FriseurAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/9

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