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# § 7 FriseurAusbV 2008 — Teil 1 der Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,

  - b) Augenbrauen färben und formen,

  - c) Haare mit klassischen Techniken schneiden,

  - d) Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,

  - e) Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,

  - f) Kunden serviceorientiert betreuen,

  - g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

- kann.

- 2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und

  - b) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.

- 3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

- 4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

- 5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 7 FriseurAusbV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/7

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