(1) Vom Verbot ausgenommen ist die Verwendung von Frischzellen bei der Herstellung
(2) Vom Verbot ausgenommen ist auch die Verwendung von Frischzellen bei der Herstellung von Arzneimitteln, für die gestellt worden ist
Die Ausnahme vom Verbot gilt für die Zwecke der späteren Verwendung gemäß dem Antrag. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der antragstellenden Person eine Bestätigung über den Eingang vollständiger Antragsunterlagen der Behörde vorliegt, die für die Entscheidung über die nach den Nummern 1 bis 3 gestellten Anträge zuständig ist. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags oder der Bekanntgabe der Versagung des Antrags.