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§ 2 FrischZV 2021 — Verbot der Verwendung von Frischzellen

Frischzellenverordnung

Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Absatz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu verwenden.