nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 FrischZV 2021 — Frischzellen

Frischzellenverordnung  
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. biologische Stoffe,

  - a) die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und

  - b) die

    - aa) lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,

    - bb) Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,

    - cc) Zellbruchstücke sind oder enthalten oder

    - dd) Zellbestandteile sind oder enthalten, oder

- 2. Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.

Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.

---

Zitiervorschlag: § 1 FrischZV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrischZV%202021/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
