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# § 2 FreqV — Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle

Frequenzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.

(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.

(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:

- 1. Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;

- 2. Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;

- 3. Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und

- 4. Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.

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Zitiervorschlag: § 2 FreqV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FreqV/2

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